Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
§ 1 Maklervertrag
Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellvertretern eines von Kirsten Maurer Immobilien (Inh. Kirsten Maurer, nachfolgend Makler genannt) angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag zu den nach- folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 2 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Interessenten bestimmt und vertraulich zu behandeln. Es ist untersagt, sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 3 Maklerprovision
Im Falle des Abschlusses eines Kauf- oder Mietvertrages hat der Käufer bzw. Mieter die jeweils im Angebot ausgewiesene Courtage an den Makler zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eines der nachgewiesenen Objekte im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt. Falls vertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Maklerprovision bei Nachweis von Kauf- bzw. Mietinteressenten oder bei Vermittlung eines Hauptvertrages:
- - bei Abschluss eines Kaufvertrages 6,25 % (inkl. gesetzliche MwSt.) der notariell beurkundeten Kaufpreissumme,
- - bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages 2,38 Monatskaltmieten inkl. der gesetzlichen MwSt,
- - bei Abschluss eines Gewerberaum-Mietvertrages 3,57 Monatskaltmieten inkl. der gesetzlichen MwSt.
Die Provision ist fällig am Tage des Zustandekommens des Kauf- oder Mietvertrages. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Ge- schäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird, z.B. bei Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung oder bei Kauf statt Miete und umgekehrt.
Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich zur Unterzeich- nung des Vertrages war. Erfolgt ein Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem vom Makler nachgewiesenen Interes- senten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Maklervertrages, so wird auch hier die volle Maklerprovision fällig.
Gleiches gilt, wenn binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Als provisionsbegründender Hauptvertrag gelten auch der Kauf oder Verkauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies wirtschaftlich dem Zweck des Maklerauftrages entspricht.
Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufver- trag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Die Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer sind vom Käufer direkt zu an den jeweiligen Empfänger zu zahlen.
Sollte die Verfügbarkeit des nachgewiesenen Objektes dem Interessent bereits bekannt sein, so hat unver- züglich unter Beifügung eines Nachweises entsprechende Nachricht dem Makler zuzugehen. Andernfalls kann er sich hierauf nicht mehr berufen.
§ 4 Notarielle Beurkundung / Abschluss Mietvertrag / Pachtvertrag
Der Makler ist bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages mit anwesend und erhält ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Provisionsanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
§ 5 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer bzw. Mieter provisionspflichtig tätig werden.
§ 6 Eigentümerangaben und Angebote
Die Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen und von ihm, dem Makler, weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 7 Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 8 Haftung
Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung erstreckt sich auch auf das Handeln seiner Beauftragten oder Angestellten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei leichter Fahrlässigkeit, wenn eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wird. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Makler haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind.
Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar.
§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Interessenten gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
§ 10 Datenschutz
Alle Personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine andere Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
§ 11 Gerichtsstand und Recht
Sind Makler und Interessent Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist. Es gilt deutsches Recht.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.